Satzung des Allgemeinen Deutschen
Fahrrad-Club Kreisverband Stormarn
(ADFC Stormarn)
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club, Kreisverband Stormarn”; Abkürzung: “ADFC Stormarn”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”. Er betreut den Kreis Stormarn.
- Sein Sitz ist die Kreisstadt Bad Oldesloe.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
- Der Verein ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e.V. und des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs Schleswig-Holstein e.V., deren Satzungen als verbindlich anerkannt werden. Er hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral
- a) im Interesse der Allgemeinheit die Belange nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Fahrradverkehr zu fördern und damit dem Umweltschutz, der Verkehrsunfallverhütung, der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendpflege, der Seniorenbetreuung sowie der Verbraucherberatung und dem Verbraucherschutz zu dienen,
- b) seine Mitglieder und die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern zu beraten und durch Informationen und sonstige Dienstleistungen zu unterstützen.
- Seine Aufgaben sind insbesondere:
- a) Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgern, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und gesellschaftlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs,
- b) Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung durch Beeinflussung zugunsten des nicht motorisierten Verkehrs,
- c) Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die dieselbe Zielsetzung haben,
- d) Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten, Seminaren und Tagungen, die Sammlung und Auswertung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen,
- e) Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit,
- f) Förderung des Fahrradtourismus mit dem Ziel des umwelt- und sozialverträglichen Reisens.
- g) Information und Schulung der Mitglieder des Vereins.
- h) Förderung des Radsports als Volks- und Breitensport durch Zusammenarbeit mit Radsportvereinen oder gemeinschaftliche oder eigene radsportliche Veranstaltungen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
- Organen und Mitgliedern werden Auslagen für die satzungsgemäße Vereinsarbeit auf Antrag erstattet. Die pauschale Auslagenerstattung ist zulässig.
§ 4
Mitgliedschaft
- Der Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
- Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen sein.
- Korporative Mitglieder können solche Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
- Fördernde Mitglieder können solche natürlichen Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.
- Die Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V., die ihren Wohnsitz im Kreis Stormarn haben oder auf ausdrücklichen Wunsch dem Kreisverband Stormarn angehören, sind Mitglieder des ADFC Kreisverbandes Stormarn.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines bereits im Kreis Stormarn ansässigen Mitglieds im Verein beginnt mit der Aufnahme in den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V.. Im Übrigen beginnt die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e.V. im Verein mit der Mitteilung seines Umzugs in den Kreis Sormarn oder über die wunschgemäße Zuordnung zum Kreisverband Stormarn.
- Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. oder mit der Mitteilung über Wegzug in einen anderen Kreis, in ein anderes Bundesland oder die wunschgemäße Zuordnung zu einer anderen Gliederung des ADFC Bundesverbandes.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die persönlichen Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Gegenstände des Vereins zu benutzen und an allen seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
- Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in einer Mitgliederversammlung des Vereins. Sie haben das aktive Wahlrecht. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
- Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je einen Vertreter in der Mitgliederversammlung. Der Vertreter hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt er nur dann, wenn er persönlich die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag entsprechend den Bestimmungen des ADFC (Bundesverband) e.V. zu bezahlen.
§ 7
Organe, Gliederung
- Die Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Kreisvorstand.
- Dem Kreisvorstand obliegen alle Angelegenheiten von lokaler Bedeutung z.B. Kontakte mit örtlichen Institutionen sowie die Verbindung zu anderen Kreisverbänden, dem Landesverband Schleswig-Holstein und zum Bundesverband.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Verbandsangelegenheiten und Satzungsänderungen; ihre regelmäßigen Aufgaben sind:
- a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes, sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer,
- b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- c) Beschlussfassung über den Haushalt,
- d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen in der Mitgliederzeitschrift des ADFC Landesverbands Schleswig-Holstein e.V. oder schriftlich zusammen mit einem Vorschlag für die Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10% ihrer Mitglieder. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Einberufungsfrist von drei Wochen. Diese beginnt stets mit der Aufgabe der Einberufung zur Post.
- Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle ihre Mitglieder. Die Antragsfrist beträgt drei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen zehn Tage.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte ein Tagungspräsidium. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei satzungsändernden Beschlüssen ist jedoch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder inklusiv der zusätzlichen Stimmen nach Ziffer 6 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur einstimmig beschlossen werden. Das Tagespräsidium hat die Aufgabe die Mitglieder durch die einzelnen Punkte der Mitgliederversammlung zu führen und Abstimmungen durchzuführen.
- Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen; ein Mitglied darf zwei Stimmen abgeben.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die das beste und das zweitbeste Ergebnis erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.
- Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Die Art der Beschlussfassung bestimmt das Präsidium. Die Beschlussfassung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt und von einem Mitglied des Präsidiums und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 9
Kreisvorstand
- Dem Kreisvorstand des ADFC Stormarn obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Er besteht aus dem 1. und 2. Kreisvorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich Beisitzer wählen.
- Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Kreisvorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
- Der 1. und 2. Kreisvorsitzende sowie der Schatzmeister jeweils allein vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach vorheriger Abstimmung im Vorstand. Kosten über 500,- Euro müssen im Vorwege durch den Vorstand beschlossen und schriftlich protokolliert sein.
- Der Kreisvorstand kann für die Bewältigung der laufenden Geschäfte Mitarbeiter einstellen und diesen Aufgaben und Vollmachten übertragen.
§ 10
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In dieser Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50 % der Stimmberechtigten anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 75 % der Anwesenden inklusiv der zusätzlichen Stimmen nach § 8 Ziffer 6 der Satzung. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frühestens zwei Monate später in einer neuen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % ihrer anwesenden Mitglieder inklusiv der zusätzlichen Stimmen nach § 8 Ziffer 6 der Satzung die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
- Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den ADFC Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder, falls dieser zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr besteht, in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
Version 4 vom 20.11.2012