Bundestag beschließt Änderung des Straßenverkehrsgesetzes - ADFC Stormarn

Bundestag beschließt Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Am Freitag, den 20. Oktober 2023, beschloss der Deutsche Bundestag eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Wenn das Gesetz nun noch den Bundesrat passiert – voraussichtlich am 24. November –, dann hat das StVG neue Ziele.

Radfahrende in Berlin, Invalidenstraße.
Mehrere Rad fahrende Menschen auf einer Straße in Berlin mit abgetrenntem Radweg in der Invalidenstraße. © Qimby/Philipp Böhme

Der ADFC hat seit vielen Jahren darauf gedrängt, dass das aus der Kaiserzeit stammende Straßenverkehrsgesetz modernisiert wird. Denn es priorisiert den Kraftfahrzeugverkehr, dem sich alle anderen Fortbewegungsarten unterzuordnen haben. Bereits 2019 hat der ADFC deswegen einen konkreten Vorschlag für ein modernes StVG gemacht, das Gute-Straßen-für-alle-Gesetz.

Die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Kfz-Verkehrs, so der ADFC, darf nicht länger die übergeordnete Zielsetzung des Straßenverkehrsgesetzes sein. Heute müssen Mensch und Gemeinwohl im Zentrum stehen. Ein modernes Straßenverkehrsgesetz (StVG) muss nachhaltigen Mobilitätsformen, wie dem Rad- und Fußverkehr sowie dem öffentlichen Verkehr, den Vorrang einräumen.

Der ADFC hat sich dafür eingesetzt, dass im StVG neue Ziele Eingang finden: Klima- und Umweltschutz, Gesundheitsschutz und die städtebauliche Entwicklung sollen künftig mitberücksichtigt werden. Das war im Koalitionsvertrag der Ampel auch vereinbart.

Nach zwei Jahren ist die Ampel-Koalition endlich ihrer Selbstverpflichtung nachgekommen und hat die mehr als überfällige Reform des Straßenverkehrsgesetzes auf den Weg gebracht. Am 20. Oktober hat der Bundestag die Reform beschlossen. Der ADFC sieht das als großen  Erfolg, wenngleich inhaltlich mehr möglich gewesen wäre.

Portrait der ADFC-Bundesvorsitzenden Rebecca Peters
Die ADFC-Bundesvorsitzende Rebecca Peters. © ADFC/Deckbar

So sagte die ADFC-Bundesvorsitzende Rebecca Peters: „Dass das Straßenverkehrsgesetz nun die neuen Ziele zum Klima-, Umwelt- sowie Gesundheitsschutz und zur städtebaulichen Entwicklung enthält, ist ein großer Schritt nach vorne. Jetzt haben die Kommunen neue Gestaltungsspielräume, um vor Ort nachhaltige Mobilitätskonzepte umsetzen zu können. Dafür hat der ADFC lange gekämpft und freut sich nun über diesen großen Erfolg.“

„Noch besser wäre es aber gewesen“, so Peters weiter, „wenn der Gesetzgeber sich dazu durchgerungen hätte, eine klar formulierte Gleichberechtigung zwischen den Verkehrsarten herzustellen. Das ist nur im Ansatz gegeben.“

Rebecca Peters: „Nun kommt es darauf an, wie die Änderungen im Straßenverkehrsgesetz auf die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) übertragen werden. Die StVO wird aktuell ebenfalls überarbeitet und der ADFC wird darauf drängen, dass den Straßenverkehrsbehörden generell mehr Entscheidungsspielraum gewährt wird – statt wieder nur den kleinteiligen Ausnahmenkatalog zu erweitern.

Vor Ort ruht nun viel Verantwortung auf der Verkehrsplanung und den Straßenverkehrsbehörden in den Kommunen: Sie müssen die Gesetzesänderung mit Leben füllen. Nur dann zeigt sich, ob das neue StVG in der Praxis auch besteht oder ob es in wenigen Jahren noch nachgebessert werden muss.“

Aufbauend auf den Änderungen des StVG muss die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angepasst werden, insbesondere in § 45, um Ländern und Kommunen bei der Förderung einer sicheren, gesundheitsfördernden, klima- und umweltfreundlichen Mobilität größtmögliche Unterstützung zu bieten sowie ungeschützte Verkehrsteilnehmende gegenüber der Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs zu priorisieren.

Der ADFC setzt sich hier u. a. für die vollständige Abschaffung des Begründungszwangs für die Einrichtung von Radverkehrsanlagen und für den Vorrang für das Errichten von Radverkehrsanlagen gegenüber dem ruhenden Kfz-Verkehr ein.


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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

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